Inklaim Ratgeber EPA-Anforderungen

Ratgeber · Europäisches Patent

EPA-Anforderungen an Patentzeichnungen: die Formvorschriften 2026

Die Zeichnungen einer europäischen Patentanmeldung gehören auf A4-Blätter im Hochformat: nutzbare Fläche höchstens 26,2 × 17 cm, schwarze, gleichmäßig starke Linien, Ziffern und Buchstaben mindestens 0,32 cm hoch, Abbildungen mit „FIG 1, FIG 2“ bezeichnet und nur unentbehrlicher Text. Maßgeblich ist der Beschluss des Präsidenten des EPA vom 7. Juli 2025 (ABl. EPA 2025, A49), in Kraft seit 1. Oktober 2025.

A4 Hochformat26,2 × 17 cmSchrifthöhe ≥ 0,32 cmVerkleinerung auf 2/3FIG 1A, FIG 1BFarbe nur elektronisch

Stand: Oktober 2026 · Quellen: Regel 49 (2) EPÜ, ABl. EPA 2025, A49 und A57, Prüfungsrichtlinien 2026, Teil A, Kapitel IX

Vorab

Regel 46 EPÜ gilt nicht mehr

Viele Handbücher, Vorlagen und Programme zitieren noch Regel 46 EPÜ, die mit Wirkung vom 1. Februar 2023 gestrichen wurde. Heute stehen die Formvorschriften für Zeichnungen in drei Texten.

Gestrichen

Regel 46 EPÜ

Mit Wirkung vom 1. Februar 2023 gestrichen (CA/D 10/22, ABl. EPA 2022, A101). Auf der Website des EPA erscheint sie als „Regel 46 – (gestrichen)“.

Regel 46 auf epo.org →
Die Grundlage

Regel 49 (2) EPÜ

Überlässt es dem Präsidenten des EPA, die Formerfordernisse der Anmeldungsunterlagen festzulegen, Zeichnungen eingeschlossen.

Regel 49 EPÜ →
Die Regeln

Beschluss vom 7. Juli 2025

Format, Ränder, Linien, Schrift, Nummerierung und Text. In Kraft seit 1. Oktober 2025; er ersetzt ABl. EPA 2022, A113.

ABl. EPA 2025, A49 →
Farbe

Mitteilung ABl. EPA 2025, A57

Zeichnungen in Farbe und Graustufen, seit 1. Oktober 2025 nur bei elektronischer Einreichung zulässig.

ABl. EPA 2025, A57 →

So zitieren Sie die EPA-Anforderungen an Zeichnungen heute: Regel 49 (2) EPÜ und Beschluss des Präsidenten des EPA vom 7. Juli 2025 (ABl. EPA 2025, A49). Für nicht unbedingt erforderliche Textangaben zitieren Sie Art. 1 (2) j) des Beschlusses zusammen mit den Prüfungsrichtlinien A-IX, 8; für Farbzeichnungen die Mitteilung im ABl. EPA 2025, A57.

Die Anforderungen im Überblick

Welche Anforderungen stellt das EPA an Patentzeichnungen?

Jede Zeile nennt den Artikel des Beschlusses vom 7. Juli 2025 und, wo nötig, den Abschnitt der Prüfungsrichtlinien 2026 (RiLi), der ihn erläutert.

AnforderungWas das EPA verlangtQuelle
BlattA4 im Hochformat, kurze Seiten oben und unten: 29,7 × 21 cm.Art. 2 (2)
Nutzbare Fläche und RänderBenutzte Fläche höchstens 26,2 × 17 cm, ohne Umrahmung. Mindestränder: oben 2,5 cm, links 2,5 cm, rechts 1,5 cm, unten 1 cm.Art. 1 (1)
LinienSchwarz, ausreichend fest und dunkel, gleichmäßig stark und klar, in der Regel mit Zeichengeräten gezogen.Art. 1 (2) a), e)
MaßstabAlle Einzelheiten bleiben bei einer linearen Verkleinerung auf 2/3 erkennbar. Ein Maßstab, falls angegeben, nur zeichnerisch.Art. 1 (2) c)
Ziffern und BuchstabenMindesthöhe 0,32 cm. Lateinische Buchstaben; griechische, soweit üblich (Winkel, Wellenlängen).Art. 1 (2) g); RiLi A-IX, 7.5.3
SeitenzahlenFortlaufende arabische Zahlen, oben in der Mitte, aber nicht im oberen Rand.Art. 2 (5); RiLi A-IX, 4.2
Nummerierung der Abbildungen„FIG“ und fortlaufende arabische Zahlen, unabhängig von den Seitenzahlen und von der Amtssprache der Anmeldung. Eine einzige Abbildung wird nicht nummeriert. Teilabbildungen tragen dieselbe Nummer und einen Großbuchstaben: FIG 7A, FIG 7B.Art. 1 (2) h); RiLi A-IX, 5.2
AnordnungMehrere Abbildungen je Seite, ohne Platzverschwendung, vorzugsweise im Hochformat. Im Querformat steht der Kopf der Abbildung links auf der Seite.Art. 1 (2) h)
SchnitteDie Schraffur darf die Erkennbarkeit der Bezugszeichen nicht beeinträchtigen. Die Schnittlinie gibt die Lage des Schnitts an und kann die Blickrichtung angeben.Art. 1 (2) b); RiLi A-IX, 7.3.1
BezugszeichenEinfach und eindeutig, ohne Klammern, Kreise oder Anführungszeichen. Kein Bezugszeichen in den Zeichnungen, das nicht in Beschreibung und Ansprüchen steht, und umgekehrt. Gleiches Merkmal, gleiches Bezugszeichen.Art. 1 (2) d), i); RiLi A-IX, 7.5.4
TextKeine Erläuterungen, außer wenigen kurzen, unentbehrlichen Angaben, mit freiem Platz für die Übersetzung.Art. 1 (2) j); RiLi A-IX, 8
FlussdiagrammeFlussdiagramme und Diagramme gelten als Zeichnungen. Bei Flussdiagrammen mit Verfahrensschritten ist ein kurzer Satz je Schritt zulässig.Art. 1 (3); RiLi A-IX, 1.1
Farbe und GraustufenSeit 1. Oktober 2025 nur bei elektronischer Einreichung zulässig, ausreichend kontrastreich und bei 300 dpi deutlich darstellbar.Art. 1 (2) a); ABl. EPA 2025, A57
FotografienNur wenn sich das Darzustellende nicht zeichnen lässt und sie unmittelbar vervielfältigt werden können. Nummeriert wie Zeichnungen.RiLi A-IX, 1.2

Amtliche Texte: Beschluss des Präsidenten des EPA vom 7. Juli 2025, ABl. EPA 2025, A49 und Prüfungsrichtlinien 2026, A-IX „Zeichnungen“ (auf Deutsch, Englisch und Französisch).

Zeichnungsblatt mit dem schraffierten Schnitt A-A eines Ventils (FIG. 4A) und der vergrößerten Einzelheit B (FIG. 4B), mit Bezugszeichen
Aus Inklaim exportiertes Zeichnungsblatt (Beispieldaten): FIG. 4A zeigt den schraffierten Schnitt A-A mit dem Detailkreis B, FIG. 4B die Einzelheit B vergrößert. Die Bezugszeichen bleiben lesbar.

Die Regeln, die am häufigsten Probleme machen

Ein Blatt für mehrere Ämter: auf die Ränder achten

Das EPA akzeptiert rechts 1,5 cm und unten 1 cm, ebenso Regel 11.6 PCT und, bei A4-Blättern, 37 CFR 1.84(g). Das italienische Patent- und Markenamt (UIBM) verlangt dagegen mindestens 2,5 cm auf allen Seiten (Art. 22 des Ministerialdekrets D.M. 33/2010). Dient dasselbe Blatt zuerst einer italienischen Prioritätsanmeldung und dann dem EPA, erfüllt eine nutzbare Fläche von 24,7 × 16 cm in der Regel beide Mindestwerte.

0,32 cm nach der Verkleinerung, nicht davor

Die Mindesthöhe soll sicherstellen, dass Ziffern und Buchstaben bei einer Verkleinerung auf 2/3 lesbar bleiben. Wenn Sie eine Ansicht verkleinern, damit vier Ansichten auf ein Blatt passen, messen Sie die Bezugszeichen auf dem fertigen Blatt.

Wenige Wörter, mit Platz für die Übersetzung

Der Beschluss nennt Beispiele wie „Wasser“, „Dampf“, „offen“, „zu“ und „Schnitt nach A-B“. Jedes Wort muss sich durch seine Übersetzung ersetzen lassen, ohne Linien zu verdecken; alles andere wird zum Bezugszeichen.

Farbe: nur bei elektronischer Einreichung

Farbe und Graustufen sind in Beschreibung, Ansprüchen und Zusammenfassung unzulässig. Das EPA rät davon ab, ein Merkmal über seine Farbe zu definieren („beige“, „gelb“). Beim Eintritt in die europäische Phase (Euro-PCT) braucht eine auf Papier eingereichte Übersetzung Zeichnungen in Schwarz-Weiß (ABl. EPA 2025, A57, Nr. 13).

Einheitliche Bezugszeichen in der ganzen Anmeldung

Streichen Sie eine Figur, entfernen Sie aus dem Text auch die Bezugszeichen, die nur diese Figur betrafen. Die vollständigen Regeln stehen im Ratgeber zu Bezugszeichen in Patentzeichnungen.

Formalprüfung

Was prüft das EPA bei der Einreichung?

Die Eingangsstelle prüft die nutzbare Fläche (Art. 1 (1)) und die Erfordernisse von Art. 1 (2) a) bis h) nur, soweit dies für eine zufriedenstellende Vervielfältigung oder eine angemessen einheitliche Veröffentlichung der Anmeldung notwendig ist (Art. 4 (2) und (3) des Beschlusses).

Die Einheitlichkeit der Bezugszeichen (Buchstabe i) und Text in den Zeichnungen (Buchstabe j) fallen nicht unter diese Prüfung, bleiben aber Erfordernisse des Beschlusses. Ein Blatt, das die Eingangsprüfung besteht, ist nicht automatisch ein korrektes Blatt.

Den Vergleich mit UIBM, PCT und USPTO finden Sie im Ratgeber Patentzeichnungen: was sie sind und wie man sie erstellt; für italienische Anmeldungen im Ratgeber zu italienischen Patentzeichnungen (UIBM).

Formalprüfung einer Patentfigur nach den EPA-Regeln: Flussdiagramm, nutzbare Fläche 170 × 262 mm, keine Probleme gefunden
EPA-Profil im Panel „Compliance“ des Editors: Die nutzbare Fläche von 170 × 262 mm ist auf dem Blatt eingezeichnet. Die Oberfläche ist in acht Sprachen verfügbar, auch auf Deutsch.

So hilft Inklaim

EPA-Regeln, Figur für Figur geprüft

Inklaim erstellt Entwürfe von Zeichnungsblättern und prüft sie nach den Formvorschriften des Amtes, das Sie wählen. Die abschließende Prüfung bleibt beim Patentanwalt.

  • Ränder und nutzbare Fläche, Mindestschrifthöhe, Linienstärken, Figurenbezeichnungen und Blattnummern, für EPA, UIBM, PCT und USPTO.
  • Warnung „nicht unbedingt erforderliche Textangaben“ mit Verweis auf Art. 1 (2) j) – und mit einem Klick wird der Text zum Bezugszeichen.
  • Gleiches Bezugszeichen, gleiches Teil: Konsistenz zwischen Figuren, Beschreibung und Ansprüchen.

Konsistenzprüfung zwischen Figuren und Text →

Zeichnungsblätter aus STEP- und IGES-3D-Modellen →

Texte in Patentzeichnungen und Übersetzungen →

Häufige Fragen

Fragen zu Zeichnungen in europäischen Patentanmeldungen

Gilt Regel 46 EPÜ noch?

Nein. Sie wurde mit Wirkung vom 1. Februar 2023 gestrichen. Die Anforderungen an Zeichnungen stehen heute in Regel 49 (2) EPÜ und im Beschluss des Präsidenten des EPA vom 7. Juli 2025 (ABl. EPA 2025, A49), in Kraft seit 1. Oktober 2025.

Welche Ränder verlangt das EPA für Zeichnungen?

Mindestens 2,5 cm oben, 2,5 cm links, 1,5 cm rechts und 1 cm unten. Die nutzbare Fläche auf einem A4-Blatt im Hochformat beträgt damit höchstens 26,2 × 17 cm, ohne Umrahmung (Art. 1 (1) des Beschlusses).

Wie hoch müssen Ziffern und Buchstaben sein?

Mindestens 0,32 cm, damit sie bei einer Verkleinerung auf 2/3 lesbar bleiben (Art. 1 (2) g) des Beschlusses; Prüfungsrichtlinien A-IX, 7.5.3).

Akzeptiert das EPA farbige Zeichnungen?

Ja, seit 1. Oktober 2025, aber nur bei elektronischer Einreichung. Sie müssen ausreichend kontrastreich und bei 300 dpi deutlich darstellbar sein; das EPA rät davon ab, Merkmale über die Farbe zu definieren (ABl. EPA 2025, A57).

Das Pilotprojekt

Drei veröffentlichte Akten neu erstellen und vergleichen

In 4 Wochen erstellen 3 bis 6 Personen Ihrer Kanzlei mit Inklaim die Zeichnungen von 3 bereits eingereichten und veröffentlichten Akten neu. Danach vergleichen wir gemeinsam Zeitaufwand und Qualität mit Ihrer üblichen Arbeit.

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